Dein Weg in den Straßenverkehr: Führerschein, Fahrerlaubnis und Fahrauffrischung - In Kriftel am Lindenplatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand14.3.2022

Ziffer 1 – Bestandteil der Ausbildung

  1. Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
    Sie erfolgt aufgrund des Ausbildungsvertrages.
    Rechtliche Grundlagen der Ausbildung. Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
  2. Vertragslaufzeit und Beendigung der Ausbildung:
    a) Die Vertragslaufzeit beträgt 10 Monate und kann verlängert werden.
    b) Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, oder mit Ablauf der Vertragslaufzeit.
    c) Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ende der Vertragslaufzeit fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach Paragraph 19 FahrlG bestimmten Preisaushang ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen. In diesem Fall wird halbjährlich eine Belegungspauschale erhoben. (Ziffer3/ 5)
  3. Eignungsmängel des Fahrschülers:
    Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen Ziffer 6 anzuwenden.

Ziffer 2 – Entgelte, Preisaushang

  1. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch den Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
  2. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet eine Preisbindung von 10 Monaten

Ziffer 3 – Entgelte und Leistungen

  1. Grundbetrag:
    Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
    Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichtes.
  2. Fahrstunden:
    Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
    Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des praktischen Unterrichtes und Transferfahrten.
  3. Vorstellung zur Prüfung:
    Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
    Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
    Eine Stornierung beantragter Prüfungen ist nicht möglich die Kosten fallen auch bei Nichtteilnahme an.
  4. Verwaltungs- und Prüfungsgebühren:
    Verwaltungs- und Prüfungsgebühren, z.B. Gebühren für Fahrerlaubnisantrag oder Prüfungen, sind durchlaufende Kosten die die Fahrschule für den Fahrschüler auslegen kann und direkt an den Fahrschüler weitergibt.
  5. Belegungspauschale:
    Nach Ablauf der Vertragslaufzeit (Ziffer1/ 2a) wird halbjährlich eine Belegungspauschale in Höhe der Hälfe des aktuell gültigen Grundbetrags erhoben.
  6. Umbuchungskosten (Theoriekurs):
    Ist eine vollständige Teilnahme an dem gebuchten Theoriekurs nicht möglich oder gewünscht entstehen Umbuchungskosten wenn dies innerhalb von weniger als 4 Wochen vor Kursbeginn erfolgt und nicht durch Teilnahme an

Ziffer 4 – Zahlungsbedingungen

  • Grundsätzlich werden die Forderungen unmittelbar nach Leistungserbringung  per Lastschriftmandat eingezogen.
    Eine Barzahlung ist nicht vorgesehen.
  1. a) Alle erbrachten Leistungen, Grundbetrag, Entgelt für die Fahrstunden, zusätzliches Lehrmaterial und Vorstellung zu Prüfungen,  werden unmittelbar nach Leistungserbringung, bzw. Anmeldung per Lastschrift eingezogen.
    b) Die nicht stornierbaren Verwaltungs- und Prüfungsgebühren für Behörden und TÜV, wie Anträge und Prüfung, werden nach Beantragung gebucht und bereits nach der Buchung per Lastschrift eingezogen.
  2. Nichtausgleich der Forderungen:
    a) Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt (Rücklastschrift), so kann die Fahrschule die Fortsetzung des Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern oder auch den Ausbildungsvertrag kündigen (Ziffer 5). Für die Rücklastschrift werden pauschal 10 Euro berechnet.
    b) Die Fahrschule behält sich vor den Fahrschüler bei offenen Posten nicht zur Prüfung vorzustellen. Die Prüfungskosten fallen unbeschadet davon an.
    c) Werden offene Forderung wiederholt und trotz Erinnerung nicht zur Fälligkeit bezahlt, wird die Forderung an einen externen Inkasso- Dienstleister abgegeben.

Ziffer 5 – Kündigung des Vertrages

  1. Der Ausbildungsvertrag kann von Fahrschülerseite jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
    Wenn der Fahrschüler:
    a) Den Grundbetrag nicht fristgerecht bezahlt, eine Rechnung nicht innerhalb der gesetzten Frist begleicht, nicht für Kontodeckung bei Bankeinzug sorgt oder den Einzug rückbelastet. (Ziffer 4/2a)
    b) Wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
    c) Fahrstunden unter Einfluss von berauschenden oder anderen Mitteln, die die Fahrtüchtigkeit verhindern oder verboten sind, antreten möchte.
  2. Schriftform der Kündigung:
    a) Wird kein Lastschriftmandat erteilt, bzw. wird der Grundbetrag nicht fristgerecht beglichen, gilt der Vertrag auch ohne Schriftform als gekündigt. 
    b) In allen anderen Fällen ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder per Mail erfolgt.

Ziffer 6 – Entgelte bei Vertragskündigung

  1. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für Grundbetrag, die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
  2. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zusätzlich zu bereits erbrachten Leistungen zu:
    a) Keine Kosten fallen an, wenn die Kündigung bis 14 Tage nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt und keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind.
    b) 1/10 des Grundbetrages, wenn die Kündigung bis 14 Tage vor Beginn des Theoriekurses erfolgt und noch keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind.
    c) 1/2 des Grundbetrages, wenn die Kündigung bis 5 Werkage vor Beginn des Theoriekurses erfolgt und keine weiteren Leistungen in Anspruch genommen worden sind. 
    d) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Beginn des Theoriekurses erfolgt.

Ziffer 7 – Einhaltung vereinbarter Termine und Beginn und Ende der Fahrstunden

  1. Zeit der Leistungserbringung:
    Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Die Fahrstundenzeit beginnt an der Fahrschule und endet mit der Nachbesprechung.
  2. Stornierungsfristen:
    a) Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist, bis zwei Werktage im Voraus, der Fahrlehrer unverzüglich zu verständigen. (kostenlose Stornierung)
    b) Wird die Fahrstunde nicht bis zwei Werktage im Voraus abgesagt, muss der Fahrlehrer schriftlich, bis 24 Stunden im Voraus, (zum Beispiel per Email oder SMS) verständigt werden. (die Stornierungskosten je Fahrstunde entsprechen dann dem Fehlstundenbetrag des Preistarifs)
    c) Werden vereinbarte Fahrstunden nicht fristgerecht abgesagt, wird der vollständige Fahrstundenpreis berechnet.
    d) Gebuchte Prüfungen können nicht storniert werden. Findet eine Prüfung nicht statt, weil der Fahrschüler nicht erscheint, können nur durch ein ärztliches Attest Kosten (Einreichung per Mail bis 48 Stunden nach Prüfungstermin) abgewendet werden.
    e) Theorietermine – Siehe
  3. Wartezeit bei Verspätung:
    a) Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die Fahrstunde gilt als nicht fristgerecht abgesagt ( Ziffer 7/2.c).
    b) Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht auf Grund von unvorhersehbaren dringenden Ereignissen, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Verkehrsbedingte Unterbrechungen sind keine Unterbrechung der Ausbildung.
    Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten und erhält eine Gutschrift über den Fehlstundenwert von 15 Minuten. Wird die Fahrstunde im gegenseitigen Einvernehmen zu einem Späteren Zeitpunkt begonnen, entstehen keine weiteren Kosten und der Anspruch auf die Gutschrift erlischt.
  4. Ort:
    a) Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule.
    Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
    b) Sonstiges:
    – Motorrad: Rüstzeiten (zum Beispiel das Anlegen der Sicherheitskleidung oder Abfahrtkontrolle) und Fahrten zum Ort für die Grundfahraufgaben (Solange der Fahrschüler das Motorrad noch nicht sicher beherrscht) sind Teil der Fahrstundenzeit
  5. Theorieunterrichte finden im Kurssystem statt
    a) Theorieunterrichte müssen pünktlich und vollständig besucht werden.
    b) Kann ein geplanter Teil des Theorieunterrichts nicht besucht werden muss dieser nachgeholt werden.
    c) Die Fahrschule bietet für diesen Bedarfsfall einen Nachholtermin für einen entfallenen Kurstag an. Dieser wird im Anschluss an den Theoriekurs bekannt gegeben.
    d) Wurde mehr als ein Kurstag versäumt, oder konnte der Nachholtermin nicht wahrgenommen werden, können die entsprechenden Fehlstunden durch kostenpflichtige Umbuchung auf einen Folgekurs besucht werden.

Ziffer 8 – Ausschluss vom Unterricht

  • Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
  1. Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol, anderen berauschenden Mitteln oder Medikamenten steht welche die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen.
  2. Wenn anderweitige Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
  • Der Fahrschüler trägt in diesem Fall ebenfalls die Ausfallentschädigung gemäß der vertraglichen Fehlstunden-Kosten.

Ziffer 9 – Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

  • Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmaterialien und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Dazu sind ausreichende deutsch – Sprachkenntnisse erforderlich.

Ziffer 10 – Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

  1. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb genommen werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
  2. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung :
    Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Ziffer 11 – Abschluss der Ausbildung

  1. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst Abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (Paragraph 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (Paragraph 6 FahrschAusbO).
  2. Anmeldung zur Prüfung:
    Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder angefallener Prüfgebühren verpflichtet (Ziffer 3)

Ziffer 12 – Gerichtsstand

  • Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Theoriekurse

13.01.25 – 21.01.25 Zeit FP1
Winterkurs 2025... 18:30 – 21:30 ANF2
24.03.25 – 03.04.25 Zeit FP1
2025 Oster Vorf... 18:30 – 21:30 8
 
FP1: Freie Plätze,
ANF2: Per Anfrage
Kriftel
Frankfurter Straße 20 65830 Kriftel
Do 18:30 h - 19:15 h